Der vorliegende Aufsatz entwickelt eine transzendentale Begründung des Naturrechts aus der von Erwin Ott in seinen zwölf Vorlesungen ausgearbeiteten Grenzontologie. Die zentrale These lautet: Wenn die Grenze als transzendentale Bedingung der Möglichkeit von Bestimmtheit und Identität überhaupt ausgewiesen werden kann, dann ergeben sich hieraus unmittelbare normative Implikationen für das Verständnis von Personalität, Anerkennung und Recht. Das Naturrecht erscheint nicht als metaphysisches Postulat oder als konkurrierende Rechtsordnung neben dem positiven Recht, sondern als die immanente Normativität der Grenzstruktur selbst. Diese Normativität ist doppelseitig: Sie artikuliert sowohl die Entzugsdimension der Grenze (den Schutz der Person vor Instrumentalisierung und Objektivierung) als auch ihre Ermöglichungsdimension (die konstitutive Bedingung der Entstehung von Rechtssubjektivität und Rechtsverhältnissen überhaupt). Diese Neubegründung vermeidet die klassischen Aporien der Naturrechtslehre (metaphysische Letztbegründung, naturalistischer Fehlschluss, Subjektivismus) und weist dem positiven Recht einen präzisen transzendentalen Ort zu. Die methodische Innovation liegt in der Übertragung des transzendentalen Arguments von der Ontologie auf die normative Theorie: Normative Verbindlichkeit wird nicht aus äußeren Autoritäten oder empirischen Gegebenheiten abgeleitet, sondern aus den Bedingungen der Möglichkeit von Personalität und Rechtssubjektivität selbst. Das Naturrecht erweist sich damit als Grenzbegriff im präzisen Sinn Otts: Es ist weder ein bloß negativer Rest, der übrig bleibt, wenn das positive Recht an seine Grenze stößt, noch ein positives Fundament, auf dem das Recht errichtet werden könnte. Es ist die permanente Spannung zwischen Entzug und Ermöglichung, die das Recht als offenen, prozessualen und prinzipiell unabschließbaren Bereich konstituiert.